Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 115 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/115#abs-1 (1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/115#abs-2 (2) Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/115#abs-3 (3) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 115 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 18 66)
BGBl. 2025 I Nr. 18
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 115 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2862)
BGBl. 2022 I S. 2862
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 115 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.