Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 115 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung

Stand: 13.04.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/115#abs-1 (1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/115#abs-2 (2) Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/115#abs-3 (3) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.

§ 114 § 116