Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 116 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
Stand: 17.12.2020
Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.