Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 101a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining

Stand: 08.07.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/101a#abs-1 (1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/101a#abs-2 (2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/101a#abs-3 (3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.

§ 101 § 101b