§ 6 GKGBbg (Brandenburg) — Beteiligte

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Neben Kommunen können

andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,

natürliche Personen oder

juristische Personen des Privatrechts

an einer mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beteiligt werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und die Kommunen solche Personen beteiligen dürften, wenn sie die Aufgabe allein erfüllten.

(2) Kommunen können mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit dem Land Berlin oder vom Land Berlin errichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts abschließen.