Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 44 Schlichtung von Streitigkeiten
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus Vereinbarungen über eine kommunale Zusammenarbeit oder aus Verbands- oder Anstaltssatzungen nach diesem Gesetz kann vor Anrufung eines Gerichts die Kommunalaufsichtsbehörde zur Schlichtung unter Darlegung des Sach- und Streitstandes angerufen werden, soweit nicht in der Vereinbarung oder der Satzung ein besonderes Schiedsverfahren vorgesehen ist. Die Kommunalaufsichtsbehörde unterbreitet einen Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit; die kommunalaufsichtsbehördlichen Befugnisse bleiben unberührt. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich sachkundiger Dritter bedienen und dadurch entstandene Kosten den Beteiligten durch Bescheid auferlegen.