Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 36 Umwandlung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt in einen Zweckverband
Stand: 01.08.2026
Gemeinsame kommunale Anstalten können im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in einen Zweckverband umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt durch Vereinbarung der Verbandssatzung durch die künftigen Mitglieder. § 14 gilt entsprechend.