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§ 36 GKGBbg (Brandenburg) — Umwandlung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt in einen Zweckverband

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gemeinsame kommunale Anstalten können im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in einen Zweckverband umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt durch Vereinbarung der Verbandssatzung durch die künftigen Mitglieder. § 14 gilt entsprechend.