Gemeinsame kommunale Anstalten können im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in einen Zweckverband umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt durch Vereinbarung der Verbandssatzung durch die künftigen Mitglieder. § 14 gilt entsprechend.
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Gemeinsame kommunale Anstalten können im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in einen Zweckverband umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt durch Vereinbarung der Verbandssatzung durch die künftigen Mitglieder. § 14 gilt entsprechend.