Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 27 Wahrnehmung der Verwaltungs- und Kassengeschäfte
Stand: 30.07.2026
Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass die Kassen- und Verwaltungsgeschäfte einschließlich der Personalverwaltung ganz oder teilweise durch ein kommunales Mitglied im Namen des Zweckverbandes wahrgenommen werden.