§ 27 GKGBbg (Brandenburg) — Wahrnehmung der Verwaltungs- und Kassengeschäfte

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass die Kassen- und Verwaltungsgeschäfte einschließlich der Personalverwaltung ganz oder teilweise durch ein kommunales Mitglied im Namen des Zweckverbandes wahrgenommen werden.