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GKGBbg

§ 23 Hauptamtliche Verbandsleitung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/23#abs-1 (1) Die hauptamtliche Verbandsleitung muss die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ausreichende Erfahrung für die wahrzunehmende Aufgabe haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/23#abs-2 (2) Die Stelle der hauptamtlichen Verbandsleitung ist öffentlich auszuschreiben. Bei der Wiederwahl kann die Verbandsversammlung mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl durch Beschluss von der Ausschreibung absehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/23#abs-3 (3) Im Anstellungsvertrag einer hauptamtlichen Verbandsleitung sind die Befristung und die Möglichkeit einer vorzeitigen Abwahl gemäß § 21 zu berücksichtigen.

§ 22 § 24