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GKGBbg§ 22 Ehrenamtliche Verbandsleitung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/22#abs-1 (1) Die Verbandsleitung ist ehrenamtlich tätig, wenn die Verbandssatzung keine hauptamtliche Verbandsleitung vorsieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/22#abs-2 (2) Bei Zweckverbänden, denen Aufgaben mit Anschluss- und Benutzungszwang übertragen worden sind und die keine hauptamtliche Verbandsleitung haben, soll als ehrenamtliche Verbandsleitung eine Hauptverwaltungsbeamtin oder ein Hauptverwaltungsbeamter der Verbandsmitglieder, deren allgemeine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder Beigeordnete gewählt werden. Entfallen die Voraussetzungen nach Satz 1 für die Wahl, soll die ehrenamtliche Verbandsleitung abgewählt werden; § 21 Absatz 4 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/22#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 gewählten Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten, deren allgemeine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder Beigeordneten sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen und die Funktion als ehrenamtliche Verbandsleitung auszuüben. § 20 Absatz 1 Satz 4 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/22#abs-4 (4) Die ehrenamtliche Verbandsleitung kann vom Zweckverband eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Entschädigungssatzung erhalten.