Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 80
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 14.11.2012 – 6 Ko 2444/12
- FG Rheinland-Pfalz, 15.10.2012 – 6 Ko 2327/12Zitiert von 3
- OLG Celle, 03.04.2013 – 2 W 73/13
- VG Arnsberg, 05.12.2011 – 12 K 3601/10Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 05.12.2011 – 12 K 3602/10Zitiert von 1
- VG Minden, 23.05.2007 – 3 K 3116/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 19.02.2026 – 2 KSt 6.25
- BVerwG, 25.09.2025 – 1 WB 15.24Sicherheitsrisiko aufgrund von Befehlsmissachtung im AuslandseinsatzZitiert von 2
- LAG Nürnberg, 26.03.2025 – 2 Ta 7/25
80 Entscheidungen zu § 9 GKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/9#abs-1 (1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/9#abs-2 (2) Die Gebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz wird mit dessen Eröffnung fällig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/9#abs-3 (3) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/9#abs-4 (4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.