Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 32 Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 05.03.2021 – 5 AR 2/21
- FG Hessen, 12.04.2022 – 2 Ko 1497/20
- FG Nürnberg, 12.05.2023 – 7 K 523/21
- BVerwG, 20.04.2011 – 8 KSt 1/11, 8 KSt 1/11 (8 B 83/10) · Zum Innenverhältnis der KostenschuldnerZitiert von 2
- BFH, 12.01.2011 – II R 30/09(Fortbestehen der einer GbR erteilten Vollmacht trotz Auflösung der GbR - Auslegung von Vollmachten - Anforderungen an die Bezeichnung der absendenden Dienststelle nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG a.F. - Zweck von Zustellungsvorschriften - Kostenentscheidung bei mehreren unterschiedlich beteiligten Klägern - Keine Rückgängigmachung einer wirksamen Bekanntgabe durch Rücksendung)Zitiert von 17
- OLG Stuttgart, 11.04.2024 – 3 W 76/23
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 23.09.2025 – 10 U 213/22
- BGH, 17.06.2025 – X ZR 78/24Nichtigkeitsklage gegen ein Europäisches Patent: Streitwertbemessung bei anhängigem Verletzungsverfahren - Nichtigkeitsstreitwert VIIZitiert von 1
- BGH, 06.06.2025 – VIII ZR 265/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/32#abs-1 (1) Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/32#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen Kosten auferlegt worden sind.