Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 06.06.2025 – VIII ZR 265/24

8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:060625BVIIIZR265.24.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung des Revisionsklägers zu 1 vom 5. Mai 2025 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2025 (Kassenzeichen 780025108586) in der Fassung der Änderung vom 24. April 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-06/viii-zr-265-24#rd_1

Nachdem die Revisionskläger ihre mit Schriftsatz vom 28. November 2024 eingelegte und mit Schriftsatz vom 6. März 2025 begründete Revision mit Schriftsatz vom 24. März 2024 zurückgenommen haben, hat der Senat ihnen mit Verlustigkeitsbeschluss vom 8. April 2025 die Kosten der Revision auferlegt und den Streitwert auf 1.718,04 € festgesetzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-06/viii-zr-265-24#rd_2

Dem Revisionskläger zu 1 wurden mit der Kostenrechnung vom 12. März 2025 zunächst Gerichtskosten in Höhe von 490 € (5,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 1.718,04 €) zum Soll gestellt. Am 24. April 2025 wurde die Kostenrechnung dahingehend geändert, dass die Gebühr 294 € (3,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 1.718,04 €) beträgt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-06/viii-zr-265-24#rd_3

Dagegen wendet sich der Revisionskläger zu 1 mit seiner Erinnerung vom 5. Mai 2025.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-06/viii-zr-265-24#rd_4

1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-06/viii-zr-265-24#rd_5

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-06/viii-zr-265-24#rd_6

Soweit der Revisionskläger zu 1 sich gegen die Kostengrundentscheidung wendet, kann er damit im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG nicht gehört werden. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-06/viii-zr-265-24#rd_7

Im Übrigen ist der erfolgte Kostenansatz richtig. Die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren entsteht und wird gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG fällig mit Einreichung der Rechtsmittelschrift. Die ursprünglich gemäß Nr. 1230 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) für das Revisionsverfahren zutreffend angesetzte 5,0-Gebühr wurde nach Rücknahme der Revision - die erst nach Eingang der Revisionsbegründung erfolgte - gemäß Nr. 1232 Nr. 1a des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) auf eine 3,0-Gebühr ermäßigt. Diese beläuft sich bei dem vom Senat festgesetzten Streitwert von 1.718,04 € auf 294 € (vgl. Anlage 2 zum GKG in der bis zum 31. Mai 2025 geltenden Fassung).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-06/viii-zr-265-24#rd_8

Der Revisionskläger zu 1 schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-06/viii-zr-265-24#rd_9

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm