Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 28.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/1#abs-1 (1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/1#abs-4 (4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/1#abs-5 (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
Wird zitiert von 868 Entscheidungen zu § 1 GKG →
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Nach Gewicht
- BGH, 06.10.2020 – XI ZR 355/18(Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren)
- FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 – 1 KO 145/23Zitiert von 2
- BGH, 22.02.2006 – RiZ (R) 1/05
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2015 – OVG 11 L 22.14
- OLG Koblenz, 04.05.2005 – 2 Ws 274/05Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.08.2014 – 3 O 75/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.07.2026 – 5 PKH 1.26Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Beschwerde, Rechtsbeschwerde und außerordentliche Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Oberverwaltungsgericht
- BGH, 30.06.2026 – AnwZ (Brfg) 10/26
- BVerwG, 23.06.2026 – 5 B 15.25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.