§ 59a GKG 2004 — Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Gerichtskostengesetz

Stand: 14.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.