Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 47 Rügeobliegenheit, Präklusion
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 61
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 24.09.2020 – 2 U 93/19 .EnWG, 2 U 93/19 EnWG
- LG Hannover, 13.07.2023 – 74 O 93/22Zitiert von 1
- LG München II, 11.03.2022 – 37 O 14213/21Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 28.08.2019 – 6 U 109/18 Kart
- LG Stuttgart, 17.12.2024 – 51 O 176/23
- OLG Karlsruhe, 22.02.2023 – 6 U 381/22 Kart
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.01.2026 – EnZR 22/24Präklusionswirkung des Eilverfahrens nach § 47 Abs. 5 EnWG und ihre Grenzen im Hauptsacheverfahren - Gasnetz Salem
- OLG Celle, 30.10.2025 – 13 U 55/25Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 11.12.2024 – 6 U 6/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/47#abs-1 (1) Jedes beteiligte Unternehmen kann eine Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung der Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nach § 46 Absatz 1 bis 4 nur geltend machen, soweit es diese nach Maßgabe von Absatz 2 gerügt hat. Die Rüge ist in Textform gegenüber der Gemeinde zu erklären und zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/47#abs-2 (2) Rechtsverletzungen, die aufgrund einer Bekanntmachung nach § 46 Absatz 3 erkennbar sind, sind innerhalb der Frist aus § 46 Absatz 4 Satz 4 zu rügen. Rechtsverletzungen, die aus der Mitteilung nach § 46 Absatz 4 Satz 4 erkennbar sind, sind innerhalb von 15 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahlentscheidung, die aus der Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1 erkennbar sind, sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Erfolgt eine Akteneinsicht nach Absatz 3, beginnt die Frist nach Satz 3 für den Antragsteller erneut ab dem ersten Tag, an dem die Gemeinde die Akten zur Einsichtnahme bereitgestellt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/47#abs-3 (3) Zur Vorbereitung einer Rüge nach Absatz 2 Satz 3 hat die Gemeinde jedem beteiligten Unternehmen auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren und auf dessen Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften zu erteilen. Der Antrag auf Akteneinsicht ist in Textform innerhalb einer Woche ab Zugang der Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1 zu stellen. Die Gemeinde hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/47#abs-4 (4) Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat sie das rügende Unternehmen hierüber in Textform zu informieren und ihre Entscheidung zu begründen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/47#abs-5 (5) Beteiligte Unternehmen können gerügte Rechtsverletzungen, denen die Gemeinde nicht abhilft, nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang der Information nach Absatz 4 vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Verfügungsgrund braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/47#abs-6 (6) Ein Vertrag nach § 46 Absatz 2 darf erst nach Ablauf der Fristen aus Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 geschlossen werden.