Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/51a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/51a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/51a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/51a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.
Änderungsverlauf
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16.07.2024 Ausfertigung
§ 51a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 240)
BGBl. 2024 I Nr. 240
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.