Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts
GKDZ-StV§ 6 Verwaltungsrat
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/6#abs-1 (1) Jedes Trägerland entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Verwaltungsrat. Zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates lädt die in § 10 bestimmte Aufsichtsbehörde ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/6#abs-2 (2) Die nach § 6 Absatz 1 in den Verwaltungsrat zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertreter der Trägerländer und jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden durch die für Öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen obersten Landesbehörden jeweils für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederholte Bestellungen sind möglich. Der Erste Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt nach Ländern alle zwei Jahre in der Reihenfolge Sachsen, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Den Zweiten Vorsitz übernimmt die Vertreterin oder der Vertreter des Landes, das als nächstes die Erste Vorsitzende oder den Ersten Vorsitzenden stellen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/6#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über
die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates und ihre Änderungen,
die Satzung der Anstalt und ihre Änderungen,
die Benutzungsordnung und ihre Änderungen,
bis zum 31. Oktober über den Wirtschaftsplan der Anstalt des Folgejahres,
die Bestellung in das und Abberufung aus dem Vorstandsamt sowie die Einstellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder,
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Jahresergebnisses,
allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben,
die Aufnahme von Krediten,
die Führung von Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt,
die Einleitung der Vergabe von Aufträgen, deren Höhe im Einzelfall eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt,
den Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren, sofern die Verpflichtung der Anstalt im Einzelfall eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt, oder den Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren,
die Inanspruchnahme Dritter nach § 4 Absatz 4 Satz 2
und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/6#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse über seine Geschäftsordnung, die Satzung und den Wirtschaftsplan einstimmig. Im Übrigen werden die erforderlichen Mehrheiten bei den Beschlüssen des Verwaltungsrats in der Geschäftsordnung geregelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/6#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. Er bestellt die Mitglieder des Vorstandes, ist Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter der beamteten Vorstandsmitglieder und nimmt die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Vorstandsmitgliedern im Beschäftigtenverhältnis wahr. Der Verwaltungsrat kann seine Zuständigkeiten als oberste Dienstbehörde ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/6#abs-6 (6) Näheres zum Verwaltungsrat regelt die Satzung.