Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts

GKDZ-StV

§ 4 Aufgaben, Benutzungsverhältnis

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/4#abs-1 (1) Die Anstalt ist die zentrale Dienstleisterin der Trägerländer auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung. Die Trägerländer benutzen die Anstalt im Wege der Auftragsverarbeitung für Daten aus polizeilichen Telekommunikationsüberwachungen nach den jeweiligen Landespolizeigesetzen sowie nach den §§ 100a ff. Strafprozessordnung (Kernaufgabe). Telekommunikationsüberwachung ist die Verarbeitung von Nutzungs-, Inhalts-, Verkehrs-, Bestands- und Standortdaten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten sowie des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Anstalt errichtet und betreibt IT-Systeme zur Auftragsverarbeitung von entgegengenommenen Telekommunikationsdaten, ohne polizeiliche Befugnisse wahrzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/4#abs-2 (2) Die Anstalt unterstützt und berät die Polizeien der Trägerländer als fachkundige Stelle nach Maßgabe des Verwaltungsrates auf dem Gebiet der technisch-organisatorischen Realisierung polizeilicher Telekommunikationsüberwachung und kann hierzu weitere Unterstützungsfunktionen wahrnehmen, soweit die Kernaufgabe nicht beeinträchtigt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/4#abs-3 (3) Wurde die Anstalt mit der Datenverarbeitung auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung beauftragt, ist sie berechtigt, die am Übergabepunkt gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) bereitgestellten Daten entgegenzunehmen. Sie ist insoweit dann zugleich für die Vertragsparteien zentrale Kontaktstelle im Sinne der Nummer 2 der Allgemeinen Vorbemerkung der Anlage 3 zu § 23 Absatz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zur Anforderung und Abrechnung für Leistungen zur Telekommunikationsüberwachung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/4#abs-4 (4) Zur Erledigung ihrer Aufträge zur Datenverarbeitung hat sich die Anstalt ihrer eigenen IT-Systeme zu bedienen. Die Anstalt kann sich im Übrigen außerhalb ihrer Kernaufgabe Dritter bedienen, insbesondere der Trägerländer, die der Anstalt die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen gewähren. Näheres wird durch die Satzung der Anstalt oder in separat abzuschließenden Verwaltungsabkommen geregelt. Die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist zu beteiligen. Die zulässige Inanspruchnahme Dritter durch die Polizeien der Länder wird durch die Regelung nicht beschränkt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/4#abs-5 (5) Die zuständige Stelle des jeweiligen Landes erteilt der Anstalt den Auftrag zur Datenverarbeitung nach Maßgabe der in diesem Land geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/4#abs-6 (6) Das Nähere zur Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses regelt die Benutzerordnung.

§ 3 § 5