Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts

GKDZ-StV

§ 10 Rechtsaufsicht über die Anstalt

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt den Trägerländern zusammen. Aufsichtsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium des Innern. Es führt die Aufsicht im Benehmen mit den für Inneres zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer, soweit die Eilbedürftigkeit nicht ein unverzügliches Einschreiten gebietet. In diesem Fall sind die zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer unverzüglich zu unterrichten.

§ 9 § 11