Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts

GKDZ-StV

§ 3 Haftung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Die Trägerländer haften für Verbindlichkeiten der Anstalt subsidiär unbeschränkt. Im Außenverhältnis gegenüber Dritten haften die Trägerländer als Gesamtschuldner, wenn und soweit sich deren Ansprüche nicht aus dem Anstaltsvermögen befriedigen lassen. Im Innenverhältnis haften die Trägerländer im Verhältnis ihrer Anteile entsprechend dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel.

§ 2 § 4