Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts

GKDZ-StV

§ 19 Evaluierung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/19#abs-1 (1) Drei Jahre nachdem die Anstalt ihren vollständigen Wirkbetrieb aufgenommen hat, werden der Umfang der zugewiesenen Aufgaben und genutzten Prozessabläufe durch die für Inneres zuständigen obersten Landesbehörden der Trägerländer unter Mitwirkung mindestens einer oder eines unabhängigen Sachverständigen im Einklang mit wissenschaftlichen Methoden und Kenntnissen geprüft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/19#abs-2 (2) Die für Inneres zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten ihre Landesregierungen über das Ergebnis der Evaluierung, insbesondere über einen sich hieraus ergebenden Änderungsbedarf. Die Landesregierungen berichten den Landtagen über das Ergebnis der Evaluierung.

§ 18 § 20