Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts

GKDZ-StV

§ 20 Inkrafttreten, Ratifikation

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/20#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Sächsischen Staatskanzlei zu hinterlegen. Der Freistaat Sachsen teilt den übrigen Trägerländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/20#abs-2 (2) Dieser Staatsvertrag wird unwirksam, wenn bis spätestens zum 31. Dezember 2017 nicht mindestens vier Trägerländer, darunter der Freistaat Sachsen, ihre Ratifikationsurkunden gemäß Absatz 1 Satz 3 bei der Sächsischen Staatskanzlei hinterlegt haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/20#abs-3 (3) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages ist in den jeweiligen Trägerländern im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Für das Land Berlin

der Regierende Bürgermeister,

vertreten durch den Senator für Inneres und Sport Andreas Geisel

Für das Land Brandenburg,

der Ministerpräsident,

vertreten durch den Minister des Innern und für Kommunales Karl-Heinz Schröter

Für den Freistaat Sachsen,

der Ministerpräsident,

vertreten durch den Staatsminister des Innern Markus Ulbig

Für das Land Sachsen-Anhalt,

der Ministerpräsident,

vertreten durch den Minister für Inneres und Sport Holger Stahlknecht

Für den Freistaat Thüringen,

der Ministerpräsident,

vertreten durch den Minister für Inneres und Kommunales Georg Maier

zum Gesetz

§ 19