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# § 19 GKDZ-StV (Brandenburg) — Evaluierung

Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Drei Jahre nachdem die Anstalt ihren vollständigen Wirkbetrieb aufgenommen hat, werden der Umfang der zugewiesenen Aufgaben und genutzten Prozessabläufe durch die für Inneres zuständigen obersten Landesbehörden der Trägerländer unter Mitwirkung mindestens einer oder eines unabhängigen Sachverständigen im Einklang mit wissenschaftlichen Methoden und Kenntnissen geprüft.

(2) Die für Inneres zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten ihre Landesregierungen über das Ergebnis der Evaluierung, insbesondere über einen sich hieraus ergebenden Änderungsbedarf. Die Landesregierungen berichten den Landtagen über das Ergebnis der Evaluierung.

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Zitiervorschlag: § 19 GKDZ-StV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/19

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