Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 233 § 8 Rechtsverhältnisse nach § 459 des Zivilgesetzbuchs
Stand: 10.06.2019
Soweit Rechtsverhältnisse und Ansprüche aufgrund des früheren § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehen, bleiben sie vorbehaltlich des § 2 und der im Sachenrechtsbereinigungsgesetz getroffenen Bestimmungen unberührt. Soweit Gebäudeeigentum besteht, sind die §§ 2b und 2c entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art 233 § 8 BGBEG →
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Nach Gewicht
- BGH, 26.10.2006 – V ZB 188/05Teilungsversteigerung: Erfordernis der Zustimmung des Antragsgegners zur Freigabe von aus dem Grundbuch nicht ersichtlichem selbständigen Gebäudeeigentum KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OVG Sachsen, 20.11.2020 – 7 C 11/19.FZitiert von 1
- BVerfG, 08.04.1998 – 1 BvR 1680/93"Sachenrechtliches Moratorium" für im Beitrittsgebiet belegene GrundstückeZitiert von 20
- BGH, 30.01.2004 – V ZR 262/03Zitiert von 3
- BVerwG, 31.05.2010 – 3 B 28/10Bescheid über Zuordnung vermeintlichen Gebäudeeigentums; keine Anfechtung durch GrundstückseigentümerZitiert von 1
- BVerwG, 31.05.2010 – 3 B 29/10Restitutionsprozess; behördliche Feststellung der Berechtigung; Anfechtungsbefugnis des BeigeladenenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
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