Gesetze / Gefahrgutkostenverordnung
GGKostVAnlage 2 (zu § 1 Absatz 2)Gebührenverzeichnis Gebühren des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 322)
Inhaltsübersicht| Gebührennummer | |
|---|---|
| I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt | 001 bis 004 |
| II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See | 100 |
I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
| Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
|---|---|---|
| 001 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN. | 50 bis 25 000 |
| 002 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen (Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN). | 50 bis 25 000 |
| 003 | Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN). | 50 bis 25 000 |
| 004.1 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID. | 50 bis 25 000 |
| 004.2 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID. | 50 bis 2 000 000 |
| 005 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID). | 50 bis 25 000 |
| 006 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN). | 50 bis 25 000 |
II. Teil: Amtshandlungen nach § 13 der Gefahrgutverordnung See
| Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
|---|---|---|
| 100 | Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, nach § 13 der Gefahrgutverordnung See. | 50 bis 2 000 000 |
Änderungsverlauf
-
01.01.2023 in Kraft
Anlage 2 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 174)
BGBl. 2023 I Nr. 174
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26.03.2021 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2021 (BGBl. I 475)
BGBl. 2021 I S. 475
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