Gesetze / Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes
GGArt45cG§ 2
Stand: 10.06.2019
Für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt § 1 entsprechend in dem Umfang, in dem sie der Aufsicht der Bundesregierung unterstehen.