Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 145
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvG 3/95Verlangen der Sächsischen und der Thüringer Landesregierung an den Bund nach Beteiligung am Aktienkapital der Vereinigten Energiewerke (VEAG)Zitiert von 2
- BVerfG, 21.05.1957 – 2 BvL 6/56Umfang der Geltung des Grundgesetzes in und für Berlin. Derzeitige Unzuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung über die Vereinbarkeit von Berliner Gesetzen mit dem GGZitiert von 3
- BVerfG, 09.11.1955 – 1 BvL 13/52, 1 BvL 21/53Ausschließliche Verwerfungszuständigkeit des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG für alle nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen Gesetze. Soforthilfegesetz des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 8. August 1949. Begriff des Gerichts im Sinne des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 2 GG, Art. 97 Abs. 2 GG)Zitiert von 8
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2008 – 8 A 11351/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/145#abs-1 (1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/145#abs-2 (2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/145#abs-3 (3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.