Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 145

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/145#abs-1 (1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/145#abs-2 (2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/145#abs-3 (3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.

Art 144 Art 146