Gesetze / Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
GFlFleischV§ 8b Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 22.03.2022
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.