nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8b GFlFleischV — Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Stand: 22.03.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.