Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gemeindefinanzreformgesetzdurchführungsverordnung
GFRGDVO§ 7 Übergangsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Soweit Steueraufkommen des Jahres 2023 auf die Gemeinden aufzuteilen ist, gelten § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Aufteilung nach den Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfolgt.