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§ 7 GFRGDVO (Sachsen) — Übergangsbestimmungen

Gemeindefinanzreformgesetz­durchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit Steueraufkommen des Jahres 2023 auf die Gemeinden aufzuteilen ist, gelten § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Aufteilung nach den Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfolgt.