Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gemeindefinanzreformgesetzdurchführungsverordnung
GFRGDVO§ 6 Berechnung und Überweisung
Stand: 26.08.2026
Das Statistische Landesamt errechnet die auf die Gemeinden entfallenden Anteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie die für den Ausgleich erforderlichen Beträge. Das Landesamt für Steuern und Finanzen überweist die Beträge nach § 5 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 an die Gemeinden.