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§ 6 GFRGDVO (Sachsen) — Berechnung und Überweisung

Gemeindefinanzreformgesetz­durchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Statistische Landesamt errechnet die auf die Gemeinden entfallenden Anteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie die für den Ausgleich erforderlichen Beträge. Das Landesamt für Steuern und Finanzen überweist die Beträge nach § 5 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 an die Gemeinden.