Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gemeindefinanzreformgesetzdurchführungsverordnung
GFRGDVO§ 5 Zahlungstermine
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFRGDVO/5#abs-1 (1) Den Gemeinden ist der ihnen jährlich zustehende Anteil an der Einkommensteuer am 1. Februar des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres auszuzahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFRGDVO/5#abs-2 (2) Die Gemeinden erhalten nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Kalendervierteljahres Abschlagszahlungen nach dem Istaufkommen an der Einkommensteuer des jeweils vorangegangenen Vierteljahres. Diese Beträge werden am 1. Mai, 1. August und 1. November eines jeden Jahres ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GFRGDVO/5#abs-3 (3) Die Beträge der Vorauszahlungen auf die Schlussrechnung werden in Höhe der zum 1. November geleisteten dritten Abschlagszahlung am 15. Dezember eines jeden Jahres ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GFRGDVO/5#abs-4 (4) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und die Abschlagszahlungen werden mit der von der Gemeinde abzuführenden Gewerbesteuerumlage verrechnet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GFRGDVO/5#abs-5 (5) Versäumt eine Gemeinde die rechtzeitige Mitteilung der Berechnungsgrundlagen für die abzuführende Gewerbesteuerumlage im Rahmen der Meldung zur vierteljährlichen Kassenstatistik nach § 4 Absatz 2 Satz 2, wird der die Gewerbesteuerumlage übersteigende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer jeweils erst zu dem Zahlungstermin ausgeglichen, der dem nächsten Meldetermin folgt, bis zu dem die verspätete Meldung vorliegt. Mit der Vorauszahlung nach Absatz 3 kann eine wegen einer verspäteten Meldung noch ausstehende Zahlung nach den Absätzen 1 und 2 verbunden werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GFRGDVO/5#abs-6 (6) Die Gemeinden erhalten vierteljährlich Zahlungen nach dem Istaufkommen an der Umsatzsteuer in den jeweiligen abgelaufenen drei Vormonaten. Diese Beträge werden am letzten Werktag der Monate Februar, Mai, August und November ausgezahlt.