Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindefinanzierungsgesetz 2026
GFG 2026§ 22 Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes
Stand: 26.08.2026
Die haushaltsmäßige Zuordnung, die Zweckbestimmung der Zuweisungen und die Haushaltsansätze der Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen werden von dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium jährlich bekanntgegeben.