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§ 22 GFG 2026 (Nordrhein-Westfalen) — Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes

Gemeindefinanzierungsgesetz 2026

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die haushaltsmäßige Zuordnung, die Zweckbestimmung der Zuweisungen und die Haushaltsansätze der Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen werden von dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium jährlich bekanntgegeben.