Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindefinanzierungsgesetz 2026
GFG 2026§ 21 Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/21#abs-1 (1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ein Anteil von 26 Prozent des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land Nordrhein-Westfalen nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich der ertragsteuerlichen Mindereinnahmen zusteht. Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird auf 17 910 000 Euro festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/21#abs-2 (2) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 festgesetzt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/21#abs-3 (3) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird mit je einem Viertel zu den in der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 genannten Terminen für die Abschlagszahlungen ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/21#abs-4 (4) Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das für Finanzen und das für Kommunales zuständige Ministerium.