Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindefinanzierungsgesetz 2026
GFG 2026§ 20 Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/20#abs-1 (1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 Prozent des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land Nordrhein-Westfalen nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes zusteht. Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird vorläufig auf 1 079 000 000 Euro festgesetzt. Nach Ablauf des Haushaltsjahres wird der den Gemeinden zustehende Anteilsbetrag auf der Grundlage der vorläufigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs unter den Ländern abschließend ermittelt (Abrechnungsbetrag) und festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/20#abs-2 (2) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 vom 4. Juni 2024 (GV. NRW. S. 335) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/20#abs-3 (3) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird mit je einem Viertel zu den in der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 genannten Terminen für die Abschlagszahlungen oder Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung ausgezahlt. Der Abrechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 wird nach Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung ausgeglichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/20#abs-4 (4) Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das für Finanzen und das für Kommunales zuständige Ministerium.