Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindefinanzierungsgesetz 2026
GFG 2026§ 12 Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen
Stand: 26.08.2026
Die Umlagekraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der mit einem einheitlichen Umlagesatz von 35,19 Prozent vervielfältigten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 1 und 2.