Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindefinanzierungsgesetz 2026
GFG 2026§ 13 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/13#abs-1 (1) Jeder Landschaftsverband erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl nach § 14 und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl nach § 15.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/13#abs-2 (2) Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Landschaftsverband keine Schlüsselzuweisung.