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§ 12 GFG 2026 (Nordrhein-Westfalen) — Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen

Gemeindefinanzierungsgesetz 2026

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Umlagekraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der mit einem einheitlichen Umlagesatz von 35,19 Prozent vervielfältigten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 1 und 2.