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# § 8 GFDV — Durchführung der Anrechnung

Graduiertenförderungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bewerber oder Stipendiat teilt seine Einkommensverhältnisse sowie, wenn er verheiratet ist, die seines Ehegatten der Hochschule mit und zeigt ihr die in § 5 Abs. 5 bezeichneten Veränderungen an. Er weist der Hochschule die Einkommensverhältnisse durch Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers, durch Steuerbescheide oder in anderer geeigneter Form nach. Kann ein Nachweis noch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand geführt werden, so sind die Einkommensverhältnisse glaubhaft zu machen; in diesem Fall wird das Stipendium unter dem Vorbehalt der abschließenden Festsetzung gewährt.

(2) Hat der Bewerber oder Stipendiat Vermögensteuer zu entrichten, so legt er der Hochschule die erforderlichen Nachweise vor. In allen anderen Fällen teilt er der Hochschule mit, daß er nicht vermögensteuerpflichtig ist und versichert ihr die Richtigkeit seiner Angabe. Wenn Veränderungen seiner Vermögensverhältnisse gemäß § 7 Abs. 2 zu einer Neufestsetzung des monatlichen Stipendiums führen, legt der Bewerber oder Stipendiat seine für die Neuveranlagung oder Nachveranlagung abgegebene Vermögensteuererklärung vor. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Von der Anrechnung von Einkommen oder Vermögen ist im Einzelfall abzusehen, wenn und soweit sie eine unbillige Härte bedeuten würde, insbesondere, wenn das Einkommen oder das Vermögen als Ausgleich für einen Schaden erworben worden ist, der nicht Vermögensschaden ist.

(4) Der sich aus der Berechnung nach den §§ 5 bis 7 ergebende Betrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden; bleibt der ermittelte Stipendienbetrag unter 50 Deutsche Mark, so entfällt eine Stipendiengewährung.

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Zitiervorschlag: § 8 GFDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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