Gesetze / Graduiertenförderungsverordnung
GFV§ 21 Verzug
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFDV/21#abs-1 (1) Die Verzinsung nach § 7a Abs. 2 des Gesetzes beginnt mit dem Ersten des auf den Fälligkeitstag folgenden Kalendermonats.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFDV/21#abs-2 (2) Nach Eintritt der Fälligkeit werden gesondert erhoben:
1.
Verzugszinsen,
2.
Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung.