Gesetze / Graduiertenförderungsverordnung
GFV§ 20 Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFDV/20#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens nach § 7a Abs. 4 oder Abs. 5 des Gesetzes trifft das Bundesverwaltungsamt. Sie erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Sie ergeht in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFDV/20#abs-2 (2) Eine Freistellung erfolgt frühestens für den Monat, in dem der Antrag beim Bundesverwaltungsamt eingegangen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GFDV/20#abs-3 (3) Für die Berechnung des nach § 7a Abs. 4 oder Abs. 5 des Gesetzes maßgeblichen Einkommens gelten § 5 Abs. 2 bis 5 und § 6 Abs. 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GFDV/20#abs-4 (4) Der Rückzahlungszeitraum verlängert sich um den Zeitraum der Freistellung.