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§ 21 GFDV — Verzug

Graduiertenförderungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verzinsung nach § 7a Abs. 2 des Gesetzes beginnt mit dem Ersten des auf den Fälligkeitstag folgenden Kalendermonats.

(2) Nach Eintritt der Fälligkeit werden gesondert erhoben:

1.
Verzugszinsen,
2.
Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung.