Gesetze / Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung

GFABPrV

§ 12 Bewerten der Prüfungsleistungen

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFABPrV/12#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFABPrV/12#abs-2 (2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.
die schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9,
2.
die schriftliche Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 sowie
3.
die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.
§ 11 § 13