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§ 12 GFABPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen

Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung

Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.
die schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9,
2.
die schriftliche Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 sowie
3.
die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.