Gesetze / Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung
GFABPrV§ 9 Schriftliche Prüfungsaufgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFABPrV/9#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfungsaufgabe bezieht sich auf alle in § 3 genannten Handlungsbereiche.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFABPrV/9#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfungsaufgabe besteht aus mehreren praxisbezogenen Aufgabenstellungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GFABPrV/9#abs-3 (3) Die schriftliche Prüfungsaufgabe ist unter Aufsicht zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Minuten.