Gesetze / Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung

GFABPrV

§ 9 Schriftliche Prüfungsaufgabe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFABPrV/9#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfungsaufgabe bezieht sich auf alle in § 3 genannten Handlungsbereiche.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFABPrV/9#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfungsaufgabe besteht aus mehreren praxisbezogenen Aufgabenstellungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GFABPrV/9#abs-3 (3) Die schriftliche Prüfungsaufgabe ist unter Aufsicht zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Minuten.

§ 8 § 10